Vorbemerkung

Bei der GEOPULS GbR (nachfolgend GEOPULS genannt) hat Qualität einen sehr hohen Stellenwert. Darüber hinaus wollen wir Ihnen unsere Exkursionen zu fairen Preisen in kleinen Gruppen anbieten. Dies ist allerdings nur möglich, wenn sich bis zu einen bestimmten Zeitpunkt genügend Interessenten für die Reise gemeldet haben, also die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist. Leider kann man dies nicht garantieren. Aus diesem Grunde müssen wir uns vorbehalten eine Reise abzusagen, bis spätestens drei Wochen vor Beginn. Die Buchungsbestätigung versenden wir aber in aller Regel erst dann, wenn die Mindestteilnehmerzahl bereits erreicht ist. Ist dies zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht der Fall erhalten Sie ggf. zunächst eine Anmeldebestätigung ohne Zahlungsaufforderung.

Mit der Buchungsbestätigung für eine Reise bekommen Sie von uns die Reisebestätigung, sowie einen Versicherungsschein. Bei Erhalt dieser Unterlagen werden 15% des Reisepreises fällig, den Restbetrag zahlen Sie bitte bis zwei Wochen vor dem Reisebeginn. Die Versicherung beinhaltet die nach §651k BGB vorgeschriebene Absicherung: Wenn Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen, übernimmt die Versicherung die Rückzahlung des Reisepreises sowie gegebenenfalls notwendig werdende Aufwendungen für die Rückreise. Mit der Versicherung sind Ihre Zahlungen auf den Reisepreis von Anfang an abgesichert.

I. Buchung der Reise, Datenschutz

  1. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung von GEOPULS auf einem dauerhaften Datenträger zustande.
  2. Der Anmelder übernimmt die volle Haftung für die Einhaltung der Vertragspflichten weiterer, von ihm angemeldeter Reiseteilnehmer GEOPULS gegenüber. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Unterzeichnung einer ausdrücklich hierauf gerichteten Erklärung bei Abschluss des Reisevertrages.
  3. GEOPULS verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten und nach den gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutz­gesetzes (BDSG) zu handeln.
  4. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Durchführung eines Reiseangebots an Dritte weitergegeben, wenn diese in direktem Zusammenhang mit einer angefragten Leistung stehen. Mit Unterzeichnung einer Reiseanmeldung erklären sich die jeweils angemeldeten Personen damit einverstanden, dass GEOPULS die Daten für interne Zwecke speichern sowie zu Werbezwecken für eigene Produkte von GEOPULS nutzen darf.

II. Inhalt des Reisevertrages

  1. Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Buchung des Reisenden und der Bestätigung von GEOPULS. Einbezogen in den Reisevertrag sind diese Reisebedingungen sowie die Leistungsbeschreibungen und sonstigen Erläuterungen zu den einzelnen Reisen im Reiseprospekt, soweit nicht in Buchung und Bestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reiseprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit GEOPULS. Diese sollten grundsätzlich schriftlich getroffen werden. Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reisekataloges einschließlich der Reisebedingungen abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde sowie ergänzende Vereinbarungen zu treffen.

III. Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung

  1. Zahlungen auf den Reisepreis, einschließlich der Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651 r BGB zu leisten. Dieser Sicherungsschein wird mit der von GEOPULS erstellten Bestätigung zugestellt.
  2. Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 15%, höchstens jedoch 500 €, pro Reiseteilnehmer fällig. Der restliche Reisepreis wird 21 Tage vor Reiseantritt fällig. Der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit wird in der Bestätigung festgelegt. Bei Buchungen, die weniger als 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
  3. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so besteht für den Reiseteilnehmer ohne vollständige Zahlung kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch GEOPULS.
  4. GEOPULS ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 326 BGB) vorher durch GEOPULS dem Reiseteilnehmer schriftlich angedroht worden ist.
  5. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.

IV. Vertragliche Leistungen

  1. Die von GEOPULS zu erbringenden einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, der Leistungsbeschreibung der gebuchten Reise und dem Reiseverlauf. Änderungen dieser Angaben durch entsprechende Mitteilungen vor Vertragsabschluss bleiben vorbehalten.
  2. Unternehmungen, die in den ausführlichen Reiseverläufen mit dem Zusatz "Gelegenheit" oder "Möglichkeit" bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen.
  3. Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung durch GEOPULS.

V. Rückbestätigung von Rückflügen

Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind teilweise nicht zu vermeiden. Reiseteilnehmer, die zusätzlich eine individuelle Verlängerung gebucht haben, sind daher verpflichtet, sich vor dem Rückflug direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers auf Grund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.

VI. Preisänderungen

  1. Die Reisepreise werden vor Drucklegung der Reiseangebote kalkuliert. GEOPULS ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für GEOPULS und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von GEOPULS nicht zu vertreten sind: Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungskosten; Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn GEOPULS dem Reiseteilnehmer eine unvorhergesehene Preiserhöhung sofort nach Kenntnis des Änderungsgrundes, jedoch spätestens bis zum 21. Tag vor Reise­beginn schriftlich unter Angabe des Erhöhungsgrundes mitteilt.
  2. Eine Erhöhung des Reisepreises um insgesamt mehr als 8% berechtigt den Reiseteilnehmer, ohne Zahlung einer Entschädigung, vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

  1. Abweichungen von Reiseleistungen, die nach Abschluss des Reisevertrags notwendig werden und von GEOPULS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit sie unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
  2. GEOPULS ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch e-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
  3. Im Fall einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Bestandteils der Reiseleistungen, ist der Reiseteilnehmer berechtigt, innerhalb einer von GEOPULS gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von GEOPULS gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber GEOPULS den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

VIII. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung

1. Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reisebeginn (Storno) hat GEOPULS bis zum Versand der Stornorechnung ein Wahlrecht zwischen der konkret ermittelten angemessenen Entschädigung (§ 651 h Abs. 2 BGB) und der nachstehenden pauschalierten Entschädigung. Die einmal getroffene Wahl kann GEOPULS nur mit Einverständnis des Kunden ändern. Wählt GEOPULS die pauschalierte Entschädigung, so gilt für die Abrechnung Folgendes:

- bis zum 90. Tag vor Reisebeginn 20%

- bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 40%

- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 60%

- bis zum 14. Tag vor Reisebeginn 70%

- ab dem 13.-8. Tag vor Reisebeginn 80%

- ab dem 7. Tag vor Reisebeginn oder Nichterscheinen Gesamtbetrag abzüglich der ersparten Aufwendungen.

Bei Flugreisen mit bereits reservierten Tickets wird eine zusätzliche Gebühr von 50 Euro pro Person erhoben (ausgenommen bei Stornogebühren von 100%). Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden.

2. Dem Reiseteilnehmer bleibt freigestellt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Entschädigungsanspruch als die geforderte Pauschale entstanden ist. GEOPULS ist auf Verlangen des Reisenden unabhängig von der gewählten Abrechnungsart verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Bei Auftreten unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe kann der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß des § 651 h Abs. 3 BGB neuer Fassung auch ganz entfallen.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte Arten von Flügen, soweit sie nicht mit weiteren Reiseleistungen in einem Pauschalreisevertrag verbunden sind, insbesondere Flüge zu Sondertarifen, auf Grund nationaler oder internationaler Bestimmungen besondere Rücktrittsbedingungen bestehen. Für diese Flüge gelten die in diesen Reisebedingungen aufgestellten Rücktrittsbedingungen einschließlich der Rücktrittsentschädigung nicht, auch wenn GEOPULS Veranstalter ist. Die jeweiligen besonderen Bedingungen und Fristen sind bei der Leistungsbeschreibung aufgeführt.

IX. Rücktritt/Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände

  1. Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch GEOPULS den Reisevertrag kündigen, sofern nicht absehbar ist, daß die eingetretenen widrigen Umstände temporären Charakter haben und zum Zeitpunkt der Reise nicht mehr zum Tragen kommen. Zur Überprüfung der Umstände stehen Reiseteilnehmer und GEOPULS eine angemessene Frist zur Verfügung.
  2. Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an GEOPULS zu richten. GEOPULS kann die Kündigung auch durch seine Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. GEOPULS hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Kündigung ergeben sich aus dem Reisevertragsgesetz. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann GEO­PULS bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Vermittelt GEOPULS lediglich eine Reise oder Reiseleistung eines anderen Veranstalters, so kann der andere Reiseveranstalter das Recht auf Kündigung in gleicher Weise ausüben.
  3. GEOPULS kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der Bestimmungen des § 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von GEOPULS sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält GEOPULS grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden einschließlich der GEOPULS von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
  4. Alle GEOPULS-Reisen werden von qualifizierten Exkursionsleitern mit Hochschulabschluss geleitet. Die Exkursionsleiter haben sich durch Ihre Tätigkeit als Geographen oder Landeskundler besondere Landeskenntnisse erworben, die wichtige Grundlage einer Exkursion sind. Die GEOPULS-Exkursionsleitung ist deshalb nicht beliebig austauschbar. Sollten unvorhersehbare Umstände eintreten, die eine Leitung durch die vorgesehene Exkursionsleitung unmöglich machen, wird GEOPULS für qualifizierten Ersatz sorgen, oder, unter Erstattung des bisher bezahlten Reisepreises, die Reise absagen, sofern es nicht möglich ist einen adäquaten Ersatz einzusetzen.

X. Hotelkategorien, Preise

Preise und Unterkunftskategorien sind, sofern keine offizielle Kategorisierung besteht, von GEOPULS festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen Reiseprospekten gleichlautend.

XI. Vertragspflichten von GEOPULS

GEOPULS hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen und schuldet dem Reiseteilnehmer insbesondere

1. die gewissenhafte Vorbereitung der Reise;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reise­leistungen,

in den Fällen, in denen GEOPULS selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer im eigenen Namen ist. Für den Fall, dass GEOPULS lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, wird auf den Punkt "Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen" der Reisebedingungen verwiesen.

XII. Haftung von GEOPULS

  1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich GEOPULS gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen. Die Haftung von GEOPULS gegenüber Reiseteilnehmern für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft von GEOPULS herbeigeführt wurde.
  2. Die Haftung von GEOPULS auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt. Für Schäden bis 4100 € haftet GEOPULS insoweit unbeschränkt.
  3. Weitere Haftungsbeschränkungen können sich (nach deutschem Recht gemäß - seit 1.7.2018 - § 651p BGB) aus internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften ergeben.
  4. Soweit sich aus rechtlichen Regelungen zwingend weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber GEOPULS ergeben, bleiben diese von den Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 und 2 unberührt.

XIII. Versicherungspflichten von GEOPULS

  1. Die Reise-Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden (ab 1.7.2021). Rückfragen sind an R+V zu richten.

  2. Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 r BGB besteht ebenfalls über R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Rückfragen sind an R+V zu richten.

XIV. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen

  1. Werden fremde Leistungen, einschließlich Rail&Fly-Tickets, von GEOPULS lediglich vermittelt, haftet GEOPULS einzig für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
  2. Ausflüge, Rundflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen, Sport- und sonstige Sonderveranstaltungen, die als Zubuchungen bezeichnet sind, werden von GEOPULS lediglich vermittelt. Insbesondere handelt es sich bei den in den ausführlichen Reiseverläufen genannten Ausflügen und sonstigen Veranstaltungen, die als "Gelegenheit" oder "Möglichkeit" bezeichnet werden, ausschließlich um Leistungen fremder Leistungsträger.
  3. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger beruhen ausschließlich auf deren Angaben GEOPULS gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von GEOPULS gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

XV. Fremdleistung Flüge

  1. Alle Reisen von GEOPULS bestehen aus a) Internationalen Flugtickets und b) dem angekündigten Landprogramm inklusive Transporte im Zielgebiet. GEOPULS sucht für jede Reise zeitlich passende Flugverbindungen und trifft eine einheitliche Entscheidung für alle Teilnehmer einer jeden Reise. Die Flugtickets werden dabei durch GEOPULS vermittelt.
  2. Flugtickets stellen einen Beförderungsvertrag zwischen jedem Reiseteilnehmer und der jeweiligen Fluggesellschaft dar. Um den Beförderungsanspruch nicht zu verlieren, ist die Einhaltung der jeweiligen Bedingungen der Fluggesellschaft zwingend notwendig.
  3. Häufig werden die Flugzeiten und Flugverbindungen, z.T. auch noch kurz vor dem Start, durch das ausführende Luftfahrtunternehmen geändert. Dies ist ein Ärgernis für die Reiseteilnehmer sowie auch für GEOPULS als Reiseveranstalter. GEOPULS hat keinen Einfluss auf Flugplanänderungen sowie die Durchführung der Flüge und die Gepäckauslieferung. Hierfür ist ausschließlich das ausführende Luftfahrtunternehmen verantwortlich.
  4. GEOPULS übernimmt für die Erbringung der Beförderungsleistung keine Haftung. Die Haftung der Flugverkehrsgesellschaften basiert auf deren verbindlichen Beförderungsbedingungen, internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften. Alle Ansprüche, die sich aus Flugplanänderungen, Verspätungen, Flughafenverlegungen und Flugannullierungen ergeben, sind ausschließlich an das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten.
  5. Ist ein Reiseteilnehmer mit den zuvor stehenden Klauseln XV1-4 nicht einverstanden, räumt GEOPULS nach der Reisebuchung die Möglichkeit ein, sich die Internationalen Flüge in Eigenverantwortung selbst zu buchen. Der Reisepreis wird dann entsprechend reduziert. Der Reiseteilnehmer ist in dem Fall für die Transfers zwischen Flughafen und Hotel am Anfang und am Ende der Reise selbst verantwortlich, kann die von GEOPULS organisierten Transfers jedoch kostenfrei nutzen, wenn er am Zielflughafen bei Ankunft der Gruppe hinzu stößt, bzw. am Ende der Reise mit der Gruppe zum Abflughafen fährt.

XVI. Gewährleistung

  1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. GEOPULS kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. GEOPULS kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Reiseteilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn die Annahme ihm nicht zuzumuten ist.
  2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung durch GEOPULS kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
  3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet GEOPULS innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, GEOPULS erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von GEOPULS verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. Der Reiseteilnehmer schuldet GEOPULS den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese für ihn von Interesse waren.
  4. Sofern GEOPULS einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt von der Geltendmachung des Schadensersatzes unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, GEOPULS auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).

XVII. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen

Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung von GEOPULS im Reisegebiet zu richten. Reiseleitungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist.

 

XVIII. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck

Bei Reisegepäck sind Verlust oder Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dieses ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei Flugbeförderung international als Lost Report bezeichnet). Ohne eine solche rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes, da internationale Abkommen und gesetzliche Bestimmungen, zum Beispiel für Flug- und Seegepäck, Ausschlussfristen enthalten.

XIX. Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

  1. Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen, wie auch der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente, vor der Buchung einer Reise oder einer Reiseleistung dem Reisenden gegenüber, bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei, dass Reisende Staatsbürger des Staates sind, in dem die Reise gebucht wird. In der Person des Reisenden begründete persönliche Umstände können nicht berücksichtigt werden, soweit sie der Reisende nicht ausdrücklich bei der Buchung mitgeteilt hat.
  2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht.
  3. Der Reiseteilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen, informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen.
  4. Sollten sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften und Empfehlungen Schwierigkeiten ergeben, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass GEOPULS seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von GEOPULS nicht zu vertreten sind.
  5. Soweit GEOPULS gemäß der Reiseausschreibung die Besorgung von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten übernimmt, erfolgt diese Besorgung im Auftrag des Reisenden (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtungen von GEOPULS aus dem Reisevertrag. Der Reisende trägt allein das Risiko der Erteilung oder Nichterteilung sowie Richtigkeit dieser Dokumente.

XX. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers

Laut EU-Verordnung ist GEOPULS als Veranstalter von Flugreisen verpflichtet, bereits bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers zu unterrichten. Muss aus operativen Gründen ein Wechsel des Luftfrachtführers nach erfolgter Buchung erfolgen, wird der Reiseteilnehmer unverzüglich benachrichtigt. GEOPULS verpflichtet sich ausdrücklich keine Luftfrachtführer der „Schwarzen Liste“ der Airlines mit dem Transport von Reiseteilnehmern zu beauftragen.

XXI. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung

  1. Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen sowie vertragliche Ansprüche, die auf offensichtlichen Mängeln der Erbringung sonstiger Leistungen von GEOPULS oder der Vermittlung von fremden Leistungen beruhen, müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb zwei Jahren nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber GEOPULS geltend gemacht werden. Für die Fristwahung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Reiseleitungen bzw. Vertretungen von GEOPULS im Urlaubsgebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz, mit Wirkung für GEOPULS anzuerkennen.
  2. Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

XXII. Abtretungsverbot

Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen GEOPULS ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

XXIII. Gültigkeit des Exkursionsprogramms

Änderungen der Leistungsbeschreibungen sind, wenn durch äußere Zwänge notwendig, auch während einer Reise möglich und bleiben vorbehalten. Maßgebend hinsichtlich der Termine, Abflug- und Reisezeiten etc. ist vorrangig der Inhalt der Bestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen wirksam getroffenen Abreden.

XXIV. Gerichtsstand

  1. Als Gerichtsstand wird Rottenburg a.N. vereinbart, auch für den Fall, dass der Reiseteilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
  2. GEOPULS ist derzeit gesetzlich nicht verpflichtet, an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, und behält sich die Entscheidung über eine freiwillige Teilnahme an einem solchen Verfahren im Einzelfall vor. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist jedoch trotzdem der Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung anzugeben: ec.europa.eu/odr.

XXV. Sonstiges

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließ­lich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und der Allgemeinen Reisebedingungen zur Folge. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen für von GEOPULS veranstaltete Reisen, insbesondere die §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.
  2. Abdruck und digitale Übernahme der Inhalte - auch auszugsweise -, insbesondere von Fotos und Bildmaterial, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung von GEOPULS, da hierbei ggf. auch fremde Rechte verletzt werden könnten.

Anbieter:

GEOPULS GbR

Dr. Rolf Beck & PD Dr. Harald Borger

Neckarhalde 62, 72108 Rottenburg a.N.

Telefon 07472-9808802, Fax 07472-9808804

e-Mail: info@geopuls.de

USt.-ID: DE 236099638

Stand: 1. November 2023