Bei GEOPULS hat Qualität einen sehr hohen Stellenwert. Darüber hinaus wollen wir Ihnen unsere Reisen zu fairen Preisen anbieten. Dies ist allerdings nur möglich, wenn sich bis zu einen bestimmten Zeitpunkt genügend Interessenten für die Reise gemeldet haben, also die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist. Leider kann man dies nicht garantieren. Aus diesem Grunde müssen wir uns vorbehalten eine Reise abzusagen, bis spätestens drei Wochen vor Beginn. Damit Ihr Urlaub nicht einfach ins Wasser fällt, bieten wir Ihnen gleichzeitig einen neuen Reisetermin oder ein anderes Reiseziel an.
Mit der Buchung einer Reise bekommen Sie von uns die Reisebestätigung, sowie einen Versicherungsschein. Bei Erhalt dieser Unterlagen werden 15% des Reisepreises fällig, den Restbetrag zahlen Sie bitte bis drei Wochen vor dem Reisebeginn. Die Versicherung beinhaltet die nach §651k BGB vorgeschriebene Absicherung: Wenn Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen, übernimmt die Versicherung die Rückzahlung des Reisepreises sowie gegebenenfalls notwendig werdende Aufwendungen für die Rückreise. Mit der Versicherung sind Ihre Zahlungen auf den Reisepreis von Anfang an abgesichert.
- I Buchung der Reise, Datenschutz
- II Inhalt des Reisevertrages
- III Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung
- IV Vertragliche Leistungen
- V Rückbestätigung von Rückflügen
- VI Preisänderungen
- VII Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung
- VIII Rücktritt/Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände
- IX Hotelkategorien, Preise
- X Vertragspflichten von GEOPULS
- XI Haftung von GEOPULS
- XII Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
- XIII Gewährleistung
- XIV Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen
- XV Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
- XVI Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
- XVII Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers
- XVIII Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
- XIX Abtretungsverbot
- XX Gerichtsstand
- XXI Gültigkeit der Leistungsbeschreibungen
- XXII Sonstiges
I Buchung der Reise, Datenschutz
1. Die Buchung der Reise wird für die GEOPULS GbR (nachfolgend GEOPULS genannt) erst verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer bzw. dem von ihm eingeschalteten Reisebüro gegenüber von GEOPULS schriftlich bestätigt wurde. Diese schriftliche Bestätigung durch GEOPULS kann nicht durch eine per Computerreservierungssystem im Reisebüro oder per E-Mail erstellte Vormerkungs-, Anmeldungs- oder Optionsbestätigung ersetzt werden.
2. Der Anmelder übernimmt die volle Haftung für die Einhaltung der Vertragspflichten weiterer, von ihm angemeldeter Reiseteilnehmer GEOPULS gegenüber. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Unterzeichnung einer ausdrücklich hierauf gerichteten und gesonderten Erklärung bei Abschluss des Reisevertrages.
[nach oben]
II Inhalt des Reisevertrages
1. Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Buchung des Reisenden und der Bestätigung von GEOPULS. Einbezogen in den Reisevertrag sind diese Reisebedingungen sowie die Leistungsbeschreibungen und sonstigen Erläuterungen zu den einzelnen Reisen im Reiseprospekt, soweit nicht in Buchung und Bestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reiseprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit GEOPULS. Aus Beweisgründen sollten diese grundsätzlich schriftlich getroffen werden. Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reisekataloges einschließlich der Reisebedingungen abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde sowie ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
[nach oben]
III Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung
1. Zahlungen auf den Reisepreis, einschließlich der Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651k BGB zu leisten. Dieser Sicherungsschein wird mit der von GEOPULS erstellten Bestätigung zugestellt.
2. Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 15% pro Reiseteilnehmer fällig. Der restliche Reisepreis wird 21 Tage vor Reiseantritt fällig. Der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit wird in der Bestätigung festgelegt. Bei Buchungen, die weniger als 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
3. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so besteht für den Reiseteilnehmer ohne vollständige Zahlung kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch GEOPULS.
4. GEOPULS ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
(§ 326 Bürgerliches Gesetzbuch) vorher durch GEOPULS dem Reiseteilnehmer schriftlich angedroht worden ist.
5. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.
[nach oben]
IV Vertragliche Leistungen
1. Die von GEOPULS zu erbringenden einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, der Leistungsbeschreibung der gebuchten Reise und dem Reiseverlauf. Änderungen dieser Angaben durch entsprechende Mitteilungen vor Vertragsabschluss bleiben vorbehalten.
2. Unternehmungen, die in den ausführlichen Reiseverläufen mit dem Zusatz "Gelegenheit" oder "Möglichkeit" bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen.
3. Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung durch GEOPULS.
[nach oben]
V Rückbestätigung von Rückflügen
Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind teilweise nicht zu vermeiden. Reiseteilnehmer, die zusätzlich eine individuelle Verlängerung gebucht haben, sind daher verpflichtet, sich vor dem Rückflug direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers auf Grund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.
[nach oben]
VI Preisänderungen
1. Die Reisepreise werden vor Drucklegung der Reiseangebote kalkuliert. GEOPULS ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für GEOPULS und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von GEOPULS nicht zu vertreten sind: Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungskosten; Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn ein Zeitraum von mehr als vier Monaten zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise liegt.
2. GEOPULS hat dem Reiseteilnehmer eine unvorhergesehene Preiserhöhung sofort nach Kenntnis des Änderungsgrundes, jedoch spätestens bis zum 21. Tag vor Reisebeginn mitzuteilen.
3. Eine Erhöhung des Reisepreises um insgesamt mehr als 5% berechtigt den Reiseteilnehmer, ohne Zahlung einer Entschädigung, vom Vertrag zurücktreten.
[nach oben]
VII Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung
1. Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann GEOPULS an Stelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:
- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%
- bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30%
- bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40%
- bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 60%
- ab dem 6.-2.Tag vor Reisebeginn 80%
- ab 1 Tag vor Reisebeginn oder bei Nichterscheinen 100%.
Bei Flugreisen mit bereits ausgestellten Tickets wird eine zusätzliche Gebühr von 50 Euro pro Person erhoben (ausgenommen bei Stornogebühren von 100%).
Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte Arten von Flügen, soweit sie nicht mit weiteren Reiseleistungen in einem Pauschalreisevertrag verbunden sind, insbesondere Flüge zu Sondertarifen, auf Grund nationaler oder internationaler Bestimmungen besondere Rücktrittsbedingungen bestehen. Für diese Flüge gelten die in diesen Reisebedingungen aufgestellten Rücktrittsbedingungen einschließlich der Rücktrittsentschädigung nicht, auch wenn GEOPULS Veranstalter ist. Die jeweiligen besonderen Bedingungen und Fristen sind bei der Leistungsbeschreibung aufgeführt.
[nach oben]
VIII Rücktritt/Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände
1. Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch GEOPULS den Reisevertrag kündigen, sofern nicht absehbar ist, daß die eingetretenen widrigen Umstände temporären Charakter haben und zum Zeitpunkt der Reise nicht mehr zum Tragen kommen. Zur Überprüfung der Umstände stehen Reiseteilnehmer und GEOPULS eine angemessene Frist zur Verfügung. Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an GEOPULS zu richten. GEOPULS kann die Kündigung auch durch seine Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. GEOPULS hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Kündigung ergeben sich aus dem Reisevertragsgesetz.
2. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann GEOPULS bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Vermittelt GEOPULS lediglich eine Reise oder Reiseleistung eines anderen Veranstalters, so kann der andere Reiseveranstalter das Recht auf Rücktritt in gleicher Weise ausüben.
3. GEOPULS kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der Bestimmungen des § 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von GEOPULS sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann.
Im Falle dieser Kündigung behält GEOPULS grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden einschließlich der GEOPULS von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
4. Alle GEOPULS-Reisen werden von qualifizierten Exkursionsleitern mit Hochschulabschluss geleitet. Die Exkursionsleiter haben sich durch Ihre Tätigkeit als Geographen im jeweiligen Land besondere Landeskenntnisse erworben, die wichtige Grundlage der Exkursion sind. Der GEOPULS-Exkursionsleiter ist deshalb nicht beliebig durch jemand anderen austauschbar. Sollten unvorhersehbare Umstände eintreten, die eine Exkursionsleitung durch den vorgesehenen Exkursionsleiter unmöglich machen, kann GEOPULS unter Erstattung des bisher bezahlten Reisepreises die Reise absagen, sofern es nicht möglich ist einen adäquaten Ersatz-Exkursionsleiter einzusetzen.
[nach oben]
IX Hotelkategorien, Preise
Die Preisgruppen und Hotelkategorien sind, sofern keine offizielle Kategorisierung besteht, von GEOPULS festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen Reiseprospekten gleichlautend.
[nach oben]
X Vertragspflichten von GEOPULS
GEOPULS hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. GEOPULS schuldet dem Reiseteilnehmer insbesondere
1. die gewissenhafte Vorbereitung der Reise;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen,
in den Fällen, in denen GEOPULS selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer im eigenen Namen ist. Für den Fall, dass GEOPULS lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, wird auf den Punkt "Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen" der Reisebedingungen verwiesen.
[nach oben]
XI Haftung von GEOPULS
1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich GEOPULS gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
2. Die vertragliche Haftung von GEOPULS gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird, oder
b) GEOPULS für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
3. Die Haftung von GEOPULS gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Sachschäden je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die zur Verfügung stehende Haftungssumme beträgt jedoch mindestens 4.100,- €.
[nach oben]
XII Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
1. Werden fremde Leistungen von GEOPULS lediglich vermittelt, haftet GEOPULS einzig für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
2. Ausflüge, Rundflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen, Sport- und sonstige Sonderveranstaltungen, soweit sie ausdrücklich als fremde Leistungen fremder Leistungsträger bezeichnet sind, werden von den örtlichen Reiseleitungen und Vertretungen lediglich vermittelt. Insbesondere handelt es sich bei den in den ausführlichen Reiseverläufen genannten Ausflügen und sonstigen Veranstaltungen, die als "Gelegenheit" oder "Möglichkeit" bezeichnet werden, ausschließlich um Leistungen fremder Leistungsträger.
3. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger beruhen ausschließlich auf deren Angaben GEOPULS gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von GEOPULS gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.
[nach oben]
XIII Gewährleistung
1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. GEOPULS kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. GEOPULS kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Reiseteilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn die Annahme ihm nicht zuzumuten ist.
2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung durch GEOPULS kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet GEOPULS innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, GEOPULS erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von GEOPULS verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. Der Reiseteilnehmer schuldet GEOPULS den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
4. Sofern GEOPULS einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt von der Geltendmachung des Schadensersatzes unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, GEOPULS auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).
[nach oben]
XIV Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen
Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung von GEOPULS im Reisegebiet zu richten. Reiseleitungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist.
[nach oben]
XV Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
Bei Reisegepäck sind Verlust oder Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dieses ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei Flugbeförderung international als Lost Report bezeichnet). Ohne eine solche rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes, da internationale Abkommen und gesetzliche Bestimmungen, zum Beispiel für Flug- und Seegepäck, Ausschlussfristen enthalten.
[nach oben]
XVI Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
1. Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen, wie auch der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente, vor der Buchung einer Reise oder einer Reiseleistung dem Reisenden gegenüber, bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei, dass der Reisende Staatsbürger des Staates ist, in dem die Reise gebucht wird, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat erkennbar ist. In der Person des Reisenden begründete persönliche Umstände können nicht berücksichtigt werden, soweit sie der Reisende nicht ausdrücklich bei der Buchung mitgeteilt hat.
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht.
3. Der Reiseteilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen, informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen.
4. Sollten sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften und Empfehlungen Schwierigkeiten ergeben, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass GEOPULS seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von GEOPULS nicht zu vertreten sind.
5. Soweit GEOPULS gemäß der Reiseausschreibung die Besorgung von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten übernimmt, erfolgt diese Besorgung im Auftrag des Reisenden (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtungen von GEOPULS aus dem Reisevertrag. Der Reisende trägt allein das Risiko der Erteilung oder Nichterteilung dieser Dokumente.
[nach oben]
XVII Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers
Laut EU-Verordnung ist GEOPULS als Veranstalter von Flugreisen verpflichtet, bereits bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers zu unterrichten. Muss aus operativen Gründen ein Wechsel des Luftfrachtführers nach erfolgter Buchung erfolgen, wird der Reiseteilnehmer unverzüglich benachrichtigt. GEOPULS verpflichtet sich ausdrücklich keine Luftfrachtführer der „Schwarzen Liste“ der Airlines mit dem Transport von Reiseteilnehmern zu beauftragen.
[nach oben]
XVIII Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen sowie vertragliche Ansprüche, die auf offensichtlichen Mängeln der Erbringung sonstiger Leistungen von GEOPULS oder der Vermittlung von fremden Leistungen beruhen, müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber GEOPULS geltend gemacht werden. Diese Frist wird auch vereinbart für die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen des Reiseteilnehmers auf Grund Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels oder bei Höherer Gewalt. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Reiseleitungen bzw. Vertretungen von GEOPULS im Urlaubsgebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz, mit Wirkung für GEOPULS anzuerkennen.
2. Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis GEOPULS oder der Reiseteilnehmer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
[nach oben]
XIX Abtretungsverbot
Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen GEOPULS ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
[nach oben]
XX Gerichtsstand
Für den Fall, dass der Reiseteilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von GEOPULS gegen den Reiseteilnehmer der Gerichtsstand Rottenburg a.N. vereinbart.
[nach oben]
XXI Gültigkeit der Leistungsbeschreibungen
Änderungen der Leistungsbeschreibungen sind möglich und bleiben vorbehalten. Maßgebend hinsichtlich der Termine, Abflug- und Reisezeiten etc. ist daher allein der Inhalt der Bestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen wirksam getroffenen Abreden.
[nach oben]
XXII Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten insbesondere die Bestimmungen des Reisevertragsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) §§ 651 ff, soweit GEOPULS nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen oder Reiseprogrammen fremder Reiseveranstalter ist.
Anbieter: GEOPULS GbR
Neckarhalde
62
D-72108 Rottenburg
Tel : +49 (0) 74 72 – 9 80 88 02
Mobil: +49 (0) 1 72 – 9 68 19 05
Fax: +49 (0) 74 72 – 9 80 88 04
E-Mail: info@geopuls.de
Vertretungsberechtigte: Dr. Rolf Beck, PD Dr. Harald Borger
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Dr. Rolf Beck
Umsatzsteuer-ID: DE236099638
Stand: 01.08.2009
[nach oben]